Über unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen bieten Ihnen Klarheit und Transparenz über die Nutzung unserer Produkte und Dienstleistungen. Sie sind darauf ausgelegt, Ihre Interessen zu schützen und sicherzustellen, dass Sie die bestmögliche Erfahrung mit Weser-Flex haben. Von der Bestellung bis zur Lieferung, unsere Bedingungen decken alle Aspekte ab, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
§1 Allgemeines
- Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen – insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Käufers – bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
- Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.
§2 Lieferung
- Solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
- Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
§3 Berechnung
- Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Firmensitz Weser Flex Bremen, ohne Verpackung.
- Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsabschluß, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten, wenn die Preissteigerung 20% übersteigt.
- Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
- Bei etwa vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zugunsten oder zu Lasten des Auftragnehmers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für unsere Lieferung angepasst, ohne dass dem Käufer insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.
§4 Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.
Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
§5 Zahlung
- Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug sofort nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse.
- Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Käufers.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes berechnet.
- Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
- Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
§6 Versand
- Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.
- Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
- Verzögert sich die Versendung durch einen Umstand, der seine Ursache in der Risikosphäre des Vertragspartners hat, geht die Gefahr mit der Herstellung der Versandbereitschaft des Vertragsgegenstandes auf den Vertragspartner über. Wir sind in diesem Falle berechtigt, Lagergebühren, mindestens 0,5% des Rechnungswertes pro Monat zu berechnen. Das Entgelt wird mit Herstellung der Versandbereitschaft und Zugang der Rechnung beim Vertragspartner fällig.
§7 Gewährleistung
- Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
- Der Käufer hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
- Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.
- Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
§8 Schadensersatz
Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
§9 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
- Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziff. §9.2) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
- Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
- Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
- Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Bremen. Ist der Käufer Kaufmann, so ist der Gerichtsstand Bremen oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand.
Stand: März 2010